Veranstaltung: | Außerordentliche Mitgliederversammlug GJKöln |
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Antragsteller*in: | Carl, Henrik, Jakob, Lars, Stefan Matthias, Vincent, Zoey |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 04.12.2017, 22:09 |
A1: Satzung und ihre Appendices
Antragstext
Ersetze die aktuelle Satzung durch folgenden Entwurf:
SATZUNG DER GRÜNEN JUGEND KÖLN
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
- Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND KÖLN. Die GRÜNE JUGEND KÖLN
ist als selbstständige Vereinigung die politische Jugendorganisation von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN.
- Als solche verfolgen wir Ziele die denen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN
ähneln, vertreten allerdings unabhängig derer unsere Meinungen.
- Die GRÜNE JUGEND KÖLN organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-,
Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
- Der Sitz der Organisation ist Köln.
§2 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND KÖLN stellt sich folgenden Aufgabenfeldern:
- Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und
Informationsarbeit.
- Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen
Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und Interessengruppen und
sonstigen Organisationen außerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN.
- Vertretung der Ziele und Grundsätze der GRÜNEN JUGEND KÖLN innerhalb der
Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entsprechend
der geltenden Beschlüsse.
- Gleichberechtigung von FIT*Personen in der Organisation.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied in der GRÜNEN JUGEND KÖLN kann jede natürliche Person bis zur
Vollendung des 28. Lebensjahres werden.
- Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN KÖLN automatisch Mitglied der GRÜNEN JUGEND KÖLN. Ein
Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Vorstand der GRÜNEN JUGENDKÖLN
schriftlich erklärt werden.
- Gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Organisationen
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen
Organisation in Deutschland außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliedschaft und Mitarbeit in der GRÜNEN JUGEND KÖLN und in einer
faschistischen und/oder rechtspopulistischen Organisation schließen sich
aus.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann den Aufnahmeantrag
innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Eingang des Antrages
zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der*dem Bewerber*in schriftlich zu
begründen. Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, ohne dass der
Vorstand den Mitgliedsantrag zurückgewiesen hat, gilt die*der
Antragsteller*in als aufgenommen. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann die*der Bewerber*in beim Landesschiedsgericht
Einspruch einlegen. Das Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband ist in allen Fragen der Mitgliedschaft letzte
Berufungsinstanz.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder mit
Vollendung des 28. Lebensjahres. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand
schriftlich zu erklären.
- Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND KÖLN verstößt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND
KÖLN Ausschluss beim Landesschiedsgericht beantragen, eine Berufung bis
zum Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist möglich.
- Jedes Mitglied hat bei Wahlen innerhalb der GRÜNEN JUGEND KÖLN aktives und
passives Wahlrecht. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen
der GRÜNEN JUGEND KÖLN teilzunehmen. Für alle Ämter innerhalb der GRÜNEN
JUGEND KÖLN können nur Mitglieder der GRÜNEN JUGEND KÖLN kandidieren. Mit
dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN JUGEND KÖLN besetzten
Ämter verloren.
- Bei der GRÜNEN JUGEND KÖLN kann jede*r mitarbeiten auch ohne Mitglied zu
werden.
§4 Gliederung und Aufbau
Die Grüne Jugend Köln setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
- Mitgliederversammlung
- Aktiventreffen
- Vorstand
- Kommissionen
§5 Mitgliedsversammlung (MV)
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der
GRÜNEN JUGEND KÖLN. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern
zusammen.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zwei mal jährlich zusammen. Der
Vorstand muss unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer
Ladungsfrist von vierWochen dazu einladen. Die Einladung erfolgt per E-
Mail, kann abweichend auf Wunsch von einzelnen Mitgliedern für diese
postalisch erfolgen.
- Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf eine
Woche verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist von der
Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzung festzustellen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand oder eine
2/3 Mehrheit eines AT einzuberufen.
- Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, sobald 12 Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung
- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische
Arbeit der GRÜNEN JUGEND KÖLN, - nimmt Berichte des Vorstandes, der Kommissionen, anderen
Gliederungen sowie der Delegierten zu anderen Versammlungen
entgegen, - beschließt über den Haushalt
- beschließt über eingebrachte Anträge,
- beschließt im Vorfeld von Wahlen über Fragen des Wahlkampfes,
- beschließt und ändert die Satzung und deren Bestandteile nach §13.
- wählt turnusgemäß auf der letzten regulären Mitgliederversammlung im
Jahr den Vorstand, - entlastet den Vorstand,
- wählt die in der Satzung benannten Delegierten,
- wählt die Rechnungsprüfer*innen und nimmt deren Bericht entgegen.
- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll einer Mitgliederversammlung ist auf der darauf folgenden
Mitgliederversammlung zur Abstimmung über die Annahme zu stellen.
- Anträge können von Mitgliedern, Komissionen und dem Vorstand eingebracht
und unterstützt werden.
- Es gelten entsprechend die Regelungen der Geschäftsordnung der
Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND KÖLN, welche die
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschließt und ändert.
§6 Aktiventreffen(AT)
- Das Aktiventreffen ist die mindestens monatlich stattfindende Versammlung
der aktiven Mitglieder und interessierten Nichtmitglieder.
- Planung, Organisation und Einladung zum Aktiventreffen erfolgen durch den
Vorstand.
- Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder und Nichtmitglieder vor
Vollendung des 28. Lebensjahres.
- Ein Aktiventreffen ist beschlussfähig:
- sobald mindestens 7 stimmberechtigte Personen anwesend sind oder
- die drei vorangegangenen Aktiventreffen nicht nach 4.1
beschlussfähig waren.
- Das Aktiventreffen
- beschließt über unsere ständigen Angelegenheiten,
- kontrolliert den Vorstand,
- trägt zu unserer politischen Meinungsbildung bei,
- bildet durch einfachen Mehrheitsentscheid Kommissionen und bestimmt
die koordinierenden Personen.
- Das Aktiventreffen darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der
Mitgliederversammlung widersprechen.
- Die Beschlüsse der Aktiventreffen sind zu protokollieren.
§7 Vorstand
- Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN
JUGEND KÖLN im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Er vertritt die GRÜNE JUGEND KÖLN nach innen
und außen sowie gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN.
- Zentrale Kernaufgaben der Vorstandarbeit sind u.a.:
- Finanzangelegenheiten,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- interne Vernetzung und Koordinierung der Aktiventreffen und der
Komissionen - Koordinierung von Bildungsangeboten,
- Bündnisarbeit und Kooperation.
- Der Vorstand setzt sich jeweils zusammen aus:
- zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine
FIT*Person, - einer*m Schatzmeister*in,
- einer*m politischen Geschäftsführer*in und
- eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl an
Beisitzer*innen.
- zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine
- Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische
Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand. Der
geschäftsführende Vorstand sowie der Vorstand insgesamt müssen mindestens
zur Hälfte aus FIT*Personen bestehen.
- Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Ab einer
möglichen Wiederwahl nach zwei regulären Amtszeiten im geschäftsführenden
Vorstand in Folge benötigt der*die Kandidat*in mindestens 2/3 der
abgegebenen Stimmen. Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl
wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten
turnusgemäßen Wahl des gesamten Vorstandes.
- Gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand der GRÜNEN JUGEND KÖLN und im
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, eines Landes- oder des Bundesvorstandes
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Europaparlamentes, des Deutschen
Bundestages oder des Landtages NRW schließt sich aus.
- Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Antrag gestellt
wird. Der Antrag muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt werden.
- Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und in politischen
Fragen einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist gemeinsam für den
Haushalt verantwortlich.
- Der Vorstand
- muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer
Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht
vorlegen. - steht in der Verantwortung nach seiner Amtszeit eine möglichst
reibungslose Übergabe der Geschäfte an seine Nachfolge zu
ermöglichen. - berichtet regelmäßig über seine Arbeit.
- gibt sich selbst eine den Mitgliedern zugängliche Geschäftsordnung,
die Näheres regelt.
- muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer
- Der Vorstand hat sicher zu stellen, dass alle personenbezogenen Daten
vertraulich behandelt werden. Dies sollte mit aktuellen
Datenschutzstandards übereinstimmen.
§8 Kommissionen
- Eine Kommision ist eine mit der Bearbeitung eines bestimmten Sachthemas
bzw. Aufgabenbereiches beauftragte Gruppe.
- Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt - kann im Ausnahmefall aber durch
die*den Koordinator*in begrenzt werden.
- Mit endgültiger Erfüllung ihrer Aufgabe ist die Kommision aufgelöst.
- Bildung und Auflösung der Kommisionen erfolgen durch das Aktiventreffen.
- Es wird eine vom AT bestimmte Anzahl an koordinierenden Personen bestimmt,
diese ist dem Aktiventreffen sowie dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Die
koordinierende Person kann einstimmig mit sofortiger Wirkung durch den
Vorstand oder durch eine eine einfache Mehrheit eines Aktiventreffens des
Amtes enthoben werden.
§9 Finanzen
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal im Jahr schriftlich
einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen detaillierten
schriftlichen Jahresabschluss für das Vorjahr vor. Beide müssen zu Beginn
der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich ausliegen.
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen,
wovon mindestens die Hälfte FIT*Personen sind, für die Dauer von einem
Jahr. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen
der Ausgaben mit den Beschlüssen.
- Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie
dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND KÖLN befinden.
Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht an der Erstellung des zu prüfenden
Rechenschaftsberichts teilgenommen haben.
- Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in
Finanzangelegenheiten.
- Alle Ausgaben müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden,
die*der Schatzmeister*in kann alleine Einzelausgaben bis zu einer Höhe von
1% des veranschlagten Haushaltsvolumens - gemessen an den Ausgaben -
tätigen. Ausgaben müssen mit der Satzung, den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und den Entscheidungen der AT konform sein. Über
Näheres entscheidet der Vorstand.
§10 Delegierte
- Die GRÜNE JUGEND KÖLN entsendet eine*n Delegierte*n und eine*n
Stellvertreter*in in den Delegiertenrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN.
- Die GRÜNE JUGEND KÖLN entsendet nach Möglichkeit Deligierte in andere
Gremien und Organe der GRÜNEN JUGEND sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf allen
Strukturebenen.
- Die Wahl der Deligitierten kann durch Bestimmungen der empfangenden
Organisation eingeschränkt werden.
§11 Allgemeine Bestimmungen
- Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag einer stimmberechtigten
Person wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
- Wahlen sind immer geheim durchzuführen.
- Entscheidungen werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit
getroffen.
- Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit
geändert werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen und eine
Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich zu machen.
- Alle Sitzungen der GRÜNEN JUGEND KÖLN sind öffentlich, sofern nicht mit
einer 2/3- Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder anders
beschlossen wurde.
§12 Bestandteile
- Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND KÖLN ist Bestandteil dieser Satzung.
- Das FIT*Statut der GRÜNEN JUGEND KÖLN ist Bestandteil dieser Satzung.
- Die Geschäftsordnung der GRÜNEN JUGEND KÖLN ist Bestandteil dieser
Satzung.
- Die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND KÖLN ist Bestandteil dieser Satzung.
§13 Auflösung
Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND KÖLN kann nur durch eine eigens dafür
einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung kann über die Verwendung des
Restvermögensbeschließen, geschieht dies nicht fällt dieses an die GRÜNE JUGEND
NRW.
GESCHÄFTSORDNUNG DER GRÜNEN JUGEND KÖLN
§1 Geltungsbereich
Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für Mitgliederversammlungen (kurz MV)
sowie Aktiventreffen (kurz AT) der GRÜNEN JUGEND KÖLN. Die Geschäftsordnung
regelt unter anderem den Ablauf der Versammlung, die Verfahren bei Abstimmungen
und Kriterien für die Beschlussfähigkeit. Die Regelungen der Satzung und des
FIT*statuts sind vorrangig zu beachten. Vor allen anderen Regelungen hat diese
Geschäftsordnung Vorrang.
§2 Öffentlichkeit
Die Landesmitgliederversammlung sowie das Aktiventreffen tagen grundsätzlich
öffentlich. Jedes anwesende Mitglied kann die Nichtöffentlichkeit beantragen.
Über den Antrag der Nichtöffentlichkeit wird mit 2/3-Mehrheit entschieden. In
dringenden Fällen kann der Vorstand die Nichtöffentlichkeit herstellen. Gegen
diesen Vorgang kann jedes anwesende Mitglied Einspruch erheben. Über den
Einspruch wird mit 2/3-Mehrheit der Landesmitgliederversammlung bzw. des
Aktiventreffens entschieden. Der Ausschluss einzelner Personen, die nicht
Mitglied sind, ist in begründeten Einzelfällen auf dieselbe Vorgehensweise zu
befassen.
§3 Geschäftsordnungsanträge
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung
stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines
Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht
zulässig.
- Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge
- Antrag auf sofortiges Ende der Debatte
- Antrag auf sofortige Abstimmung
- Antrag auf Vertagung eines Antrages
- Antrag auf Redezeitbegrenzung
- Antrag auf eine Unterbrechung der Versammlung
- Antrag auf Ablösung des Präsidiums
- Antrag auf ein Einberufung einer FIT*Versammlung
- Antrag auf Vetorecht nach FIT*Statut
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages
- Die*der Antragsteller*innen begründen ihren Antrag kurz. Daraufhin wird
eine ebenfalls kurze Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag
mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so
gilt der Antrag als angenommen.
§4 Beschlussfähigkeit Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß
eingeladen wurde.
- Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines
Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als ein
Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Diese Zahl ermittelt sich aus der Anzahl der Mitglieder, die sich bis zum
Zeitpunkt der Feststellung in die Teilnehmendenlisten eingetragen haben.
- Die Tagungsleitung hat das Recht und auf Wunsch des*der
Antragssteller*innen die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle
am Tagungsort anwesenden Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
- Stellt die Tagungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die
Mitgliederversammlung unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge
werden auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt. In dringenden
inhaltlichen Fällen entscheidet vorab der Vorstand.
§5 Tagesordnung
- Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zur MV beigefügt.
- Über die Tagesordnung entscheidet die MV zu Beginn der Versammlung mit
einfacher Mehrheit.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt Änderungsanträge an die
Tagesordnung zu stellen. Diese benötigen eine absolute Mehrheit.
§6 Tagungsleitung
- Die Mitgliederversammlung wählt vor der Abstimmung über die Tagesordnung
ein Präsidium als Tagungsleitung.
- Das Präsidium muss mindestens zur Hälfte mt FIT*Personen besetzt sein.
- Das Präsidium kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit durch ein anderes
Präsidium ersetzt werden. Die Abstimmung darüber findet geheim statt.
§7 Rederecht
Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder und Nichtmitglieder vor Vollendung
des 28. Lebensjahres. Das Wort wird vom Präsidium erteilt. Das Präsidium kann
der MV eine zeitliche Begrenzung der einzelnen Redebeiträge sowie eine
Begrenzung der Anzahl der Redebeiträge vorschlagen. In begründeten Fällen hat
das Präsidium das Recht zur Wortentziehung. Personen, die nicht Mitglied sind,
kann auf Antrag jedes Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der
Landesmitgliederversammlung das Rederecht verwährt werden.
§8 Abstimmungen
- Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
- Auf Antrag einer stimmberechtigten Person kann eine Abstimmung geheim
statt finden.
- Wahlen finden geheim statt. Näheres regelt die Wahlordnung der GRÜNEN
JUGEND KÖLN.
§9 Anträge
- Jedes Mitglied, jede Kommission und der Vorstand der GRÜNEN JUGEND KÖLN
hat das Recht einen Antrag an die MV zu stellen.
- Anträge müssen 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich
eingereicht werden.
- Die Anträge, ausgenommen Dringlichkeitsanträge, müssen allen Mitgliedern
durch den Vorstand in digitaler Form zugänglich gemacht werden.
- Dringlichkeitsanträge sind jederzeit möglich. Die MV muss den Status als
Dringlichkeitsantrag mit einer absoluten Mehrheit bestätigen.
- Das Präsidium unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zu
Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.
§10 Änderungsanträge
- Änderungsanträge können bis zur Behandlung der entsprechenden Stelle eines
Antrags durch die Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht einen Rückholantrag zur Wiederbefassung einer
bereits behandelten Stelle eines Antrags zu stellen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einer einfachen Mehrheit über die
Annahme dieses Rückholantrags.
- Das Präsidium unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zu
Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.
WAHLORDNUNG DER GRÜNEN JUGEND KÖLN
§1 Wahlrecht
Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND KÖLN.
§2 Personenwahlen
- Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
- Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener
Abstimmung gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen
durch.
- Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar
erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und oder der Name der zu
wählenden Person.
§3 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
- Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r
Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Stimmberechtigte können für eine*n
einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein”
ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.
- Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen
erhalten hat. Sind nicht alle Plätze im ersten Wahlgang besetzt worden,
kommt es zum zweiten Wahlgang.
- Im 2. Wahlgang dürfen nur diejenigen Kandidat*innen antreten, die im 1.
Wahlgang mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten haben, mindestens aber
doppelt so viele Kandidat*innen wie Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich
ist hierbei die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 1. Wahlgang.
- Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen
erhält.
- Sollten auch im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden, kommt
es zum dritten Wahlgang.
- Im 3. Wahlgang dürfen doppelt so viele Kandidat*innen antreten wie noch
Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Ja-
Stimmergebnisse aus dem 2. Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet das
Los über den*die Kandidat*in, die im 3. Wahlgang erneut antreten darf.
- Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen
erhält.
- Sollten auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt sein,
wird das Verfahren neu eröffnet.
- Falls im 3. Wahlgang des 2. Wahlverfahrens kein*e Kandidat*in die
erforderliche Stimmzahl erhält, gibt es zusätzlich einen 4. Wahlgang. Im
4. Wahlgang kann nur noch die Person antreten, die im 3. Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, wer
im 4. Wahlgang erneut antreten darf. Im 4. Wahlgang ist gewählt, wer mehr
als 50 Prozent der Stimmen erhält.
- Sollte auch im zweiten Wahlverfahren kein*e Kandidat*in die erforderliche
Mehrheit erhalten, so wird die Wahl für den Platz auf die nächste
Versammlung vertagt.
§4 Wahlverfahren mit nur einer*einem Bewerber*in
- Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder
Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als
die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der
Fall wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur
die/der Bewerber*in teilnehmen, die/der auch an dem ersten Wahlgang
teilgenommen hat.
- Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr als 50 Prozent
der gültigen Stimmen erhält.
- Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit
einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle
Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt
wird, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.
§5 Wahlen in gleiche Ämter
- Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie
Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder insgesamt mit “Nein”
oder “Enthaltung” gestimmt wird.
- Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
- Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 2 oder 3, je
nachdem, ob es mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 3) oder maximal
genauso viele Bewerber*innen wie Ämter (§4).
- FIT*Plätze und offene Plätze müssen in getrennten Wahlgängen gewählt
werden. Bevor der Wahlgang der offenen Plätze eröffnet werden kann,
müssen die Wahl, die Auszählung der Stimmen und die Verkündung des
Ergebnisses für die FIT*Plätze erfolgt sein.
§6 Wahl des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
Sprecher*in (FIT*Platz), Sprecher*in, Schatzmeister*in, politische*r
Geschäftsführer*in, die vorher festgelegte Anzahl an Beisitzer*innen.
- Der Vorstand wird auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines
Jahres auf ein Jahr gewählt.
- Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt;
Wiederwahl ist möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach zwei regulären
Amtszeiten im geschäftsführenden Vorstand in Folge benötigt der*die
Kandidat*in mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl wählt die
Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen
Wahl des gesamten Vorstandes
§7 Votenvergabe
- Grundsatz, Begriffsbestimmung
- Gremien der GRÜNEN JUGEND KÖLN können Kandidaturen für Ämter und Mandate
in anderen Organisationen, insb. der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN KÖLN
politisch unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die
unterstützte Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND KÖLN liegt, insb.
dass die/der Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und
Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND KÖLN in dem Gremium, für das sie*er
kandidiert, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum berechtigt die*den
Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung anzuführen und damit zu werben.
Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es niemanden.
- Voraussetzungen
- Um ein Votum können sich alle bewerben, die das 28. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Sie sollten Mitglieder der GRÜNEN JUGEND KÖLN
sein. Es können Voten für alle Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN KÖLN, aber auch anderer Organisationen, die den politischen
Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND KÖLN nahe stehen, vergeben werden.
- Um ein Votum können sich alle bewerben, die das 28. Lebensjahr noch
- Vergabeverfahren
- Voten können von der Mitgliederversammlung vergeben werden, nicht
jedoch vom Vorstand. Es liegt in der Verantwortung der/des
Kandidat*in, sich um ein Votum zu bemühen. Die Vergabe eines Votums
ist nur nach Ankündigung eines entsprechenden Punktes in der
Tagesordnung möglich. Die Votenvergabe erfolgt in der Regel offen.
Es muss jedoch auf Antrag eine geheime Abstimmung durchgeführt
werden. Es wird zu Anfang des jeweiligen Tagesordnungspunktes durch
die Mitgliederversammlung beschlossen, wie viele Voten vergeben
werden.
- Voten können von der Mitgliederversammlung vergeben werden, nicht
- Abstimmungsverfahren
- Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute
Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Liegen mehrere Bewerbungen für
die gleiche Position vor, so erhält das Votum der*diejenige, die*der
die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der
ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite Abstimmung zwischen
den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die jeweils
meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält
die*derjenige, die*der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich
vereinigt. Gelingt dies keiner*keinem der Bewerber*innen, so findet
eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur die*derjenige teil,
die*der bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf
sich vereinigen konnte. Erhält er*sie die absolute Mehrheit der
Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum als GRÜNE
JUGEND KÖLN verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für eine
Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang.
- Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute
FINANZORDNUNG DER GRÜNEN JUGEND KÖLN
§1 Rechenschaftsbericht
Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das
Vermögen nach Abrechnung des Geschäftsjahres in seinem Rechenschaftsbericht
wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu
geben; er wird von der*dem Schatzmeister*in unterzeichnet.
Der gesamte Vorstand ist für die Einhaltung des von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Haushaltsplans verantwortlich. Der*die Schatzmeister*in ist für
die ordnungsgemäße Haushaltsführung verantwortlich.
§2 Haushalt
- Der*die Schatzmeister*in entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem
Landesvorstand zur Beschlussfassung vor. Über die Annahme des
Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und
Transparenz sind Bestandteil unserer Finanzpolitik. Die Übereinstimmung
der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der vorangegangenen Schlussbilanz
muss ebenso gewährleistet sein wie die Vollständigkeit sämtlicher
Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.
- Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes
verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit
unzulässig.
- Eine Ausgabe muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein.
Beschlüsse, für deren Deckung kein ausreichender Etattitel vorhanden ist,
sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Ohne
diese Umwidmung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
- Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der “Doppelten Buchführung”.
Finanzanordnungen (Einnahmen und Ausgaben) bedürfen der sachlichen und
rechnerischen Kontrolle durch die*den Schatzmeister*in. Buchungen erfolgen
grundsätzlich nur nach Geldfluss, allerdings sind am Jahresende die
entsprechenden Periodenabgrenzungen vorzunehmen.
- Zeichnungsberechtigt ist der geschäftsführende Vorstand.
Zahlungsanweisungen werden von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern
unterschrieben.
- Wird der von der Mitgliederversammlung genehmigte Etat der Organisation
nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch neue
Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den
Ausgaben reduziert werden.
§3 Spenden
- Die Organisation ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind
Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden
sind unverzüglich den Spender*innen zurück zu überweisen.
- Spenden sind im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
- Spendenquittungen unterschreibt der*die Schatzmeister*in.
§4 Barkasse und Geldanlagen
- Nach Möglichkeit sollen alle Finanztransaktionen über das Girokonto
abgewickelt werden. Die Barkasse darf nur in Ausnahmefällen in Anspruch
genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
- Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem
Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine
hundertprozentige Rückzahlung garantiert.
- Alle Konten müssen auf den Namen „Grüne Jugend Köln“ laufen bzw. dies als
Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem Personennamen besteht.
- Geldbestände sollen möglichst wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört
eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte
Geldmenge.
- Finanzanlagen, die das Risiko der Vermögensminderung beinhalten, sind
unzulässig.
§5 Aufbewahrung der Unterlagen
Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre
aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.
Diese Finanzordnung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft und setzt alle bisherigen Finanzordnungen außer
Kraft. Beschlossen von der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND KÖLN am
13.12.2017
Begründung
Im Herbst 2017 kam in der GRÜNEN JUGEND KÖLN die Idee auf die aktuelle Satzung zu überarbeiten, da auf der letzten Mitgliederversammlung deutlich geworden ist, dass diese einige eklatante Schwächen aufweist.
Zu diesem Zweck haben wir uns in den letzten Wochen zusammengesetzt und eine neue Satzung auf Grundlage der Satzung der Grünen Jugend NRW erarbeitet. Der neuen Satzung haben wir zudem eine Geschäftsordnung, eine Wahlordnung und eine Finanzordnung beigefügt, um auch diese Gebiete eindeutig zu regeln.
Eine detaillierte Begründung einzelner Aspekte erfolgt auf der Mitgliederversammlung